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Fahrdienst und Reiseunternehmen

Gerald Schulze
Hauptstr. 45
06295 Lutherstadt Eisleben

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Unsere Bürozeiten

Montag -Freitag

08.00 -18.00 Uhr

Samstag

08.00 - 12.00 Uhr

In dringenden Fällen auch

darüber hinaus erreichbar unter:

0171/3805344

Kassenfahrten

Wir sind bei allen relevanten Krankenkassen, Unfallkassen und den Berufsgenossenschaften gelistet und unter Vertrag. Als Vertragspartner haben wir den Status, dass wir Ihre Fahrten direkt mit ihrer Krankenkasse abrechnen können.

 

Sie haben einen Krankentransportschein, dann rufen Sie uns einfach an um den Rest kümmern wir uns.

 

Bitte beachten Sie!!!!

 

Wann übernimmt die Krankenkasse die Fahrkosten

Krankenfahrten sind Fahrten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten

Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden. Zu den Mietwagen zählen z. B. auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung zur Beförderung von Rollstuhlfahrern. Eine medizinisch-fachliche Betreuung des Versicherten findet in diesen Fällen nicht statt.

 

Die Verordnung einer Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen ist zulässig, bei

a)

Fahrten zu Leistungen, die stationär erbracht werden(§ 60 Abs. 2 Satz1 Nr.1 SGB V)

b)

Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung gemäß § 115 aSGB V,

wenn dadurch eine aus medizinischer Sicht gebotene vollstationäre oder

teilstationäre Krankenhausbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann

c)

Fahrten zu einer ambulanten Operation gemäß § 115 b SGB V im Kranken-

haus oder in der Vertragsarztpraxis mit im Zusammenhang mit dieser Operation erfolgender Vor- oder Nachbehandlung. Einzelheiten zu den Regelungen zu b) und c) sind in § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V i. V. m. §§ 115 a und 115 b SGB V und den darauf beruhenden Vereinbarungen einschließlich dem gem. § 115 b Abs. 1 SGB V gültigen Katalog geregelt.

 

 In besonderen Ausnahmefällen können auch Fahrten zur ambulanten Behandlung außer der in § 7 Abs. 2 Buchstaben b) und c) geregelten Fälle bei zwingender medizinischer Notwendigkeit von der Krankenkasse übernommen und vom Vertragsarzt verordnet werden. Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse.

 

Voraussetzungen für eine Verordnung und eine Genehmigung sind, dass der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist, und dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.

Diese Voraussetzungen sind in den in Anlage 2 dieser Richtlinien genannten

Ausnahmefällen in der Regel erfüllt.

 

Daneben kann die Fahrt zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet

und genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem

 Merkzeichen “aG“, “Bl“ oder “H“ oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in die Pflegestufe 2 oder 3 bei der Verordnung vorlegen. Die Krankenkassen genehmigen auf ärztliche Verordnung Fahrten zur ambulanten Behandlung von Versicherten, die keinen Nachweis nach Satz 1 besitzen, wenn diese von einer der Kriterien von Satz 1 vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität betroffen sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen 

Fahrten nach dieser Richtlinie bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Genehmigungspflichtige Verordnungen sind der Krankenkasse frühzeitig vorzulegen.

 

Information des Versicherten

 

Der Versicherte soll darüber unterrichtet werden, dass seine Zuzahlung gemäß

§ 61 Satz 1 SGB V grundsätzlich zehn von Hundert der Kosten je Fahrt - mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro, allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten der Fahrt beträgt. Nur Versicherte, deren Zuzahlungen die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V überschritten haben, sind bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Krankenkasse für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreit.

 

 

Quelle: Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

 

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